§ 4 GMF-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Geldmarktfonds

§ 4.

(1) Geldmarktfonds haben § 3 Abs. 1, 2, 4 sowie 6 bis 8 einzuhalten. Hält ein Geldmarktfonds entgegen § 3 Abs. 2 auch Anleihen gemäß Abs. 2, die nach dem von der Verwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren eine niedrigere Qualität aufweisen, hat die Verwaltungsgesellschaft das Bewertungsverfahren sowie die vorgenommene Beurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erstelltes Rating einer Anleihe Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen eine von ihr bewertete Anleihe unter „Investment Grade“ oder einer vergleichbaren Ratingstufe herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität der Anleihe neu zu bewerten und sicherzustellen, dass die Anleihe weiterhin von entsprechender Qualität ist.

(2) Anleihen im Sinne dieser Bestimmung sind Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden.

(3) Die Veranlagung ist auf Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zu beschränken, wobei der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung maximal 397 Tage betragen darf. Wertpapiere mit variablem Zinssatz müssen sich an einer Geldmarktrate oder einem anerkannten Geldmarktindex orientieren.

(4) Es ist sicherzustellen, dass das Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Fälligkeit (WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche rechtliche Restlaufzeit (WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist.

(5) Die Veranlagung in andere Investmentfonds ist auf Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß § 3 oder Geldmarktfonds im Sinne dieser Bestimmung zu beschränken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007415

Dokumentnummer

NOR40168305

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