§ 4 GMF-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Geldmarktfonds

§ 4.

(1) Geldmarktfonds haben § 3 Abs. 1, 2, 4 sowie 6 bis 8 einzuhalten. Entgegen § 3 Abs. 2 kann ein Geldmarktfonds jedoch auch Anleihen gemäß Abs. 2 halten, die zumindest ein „investment grade“-Rating aufweisen.

(2) Anleihen im Sinne dieser Bestimmung sind Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden.

(3) Die Veranlagung ist auf Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zu beschränken, wobei der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung maximal 397 Tage betragen darf. Wertpapiere mit variablem Zinssatz müssen sich an einer Geldmarktrate oder einem anerkannten Geldmarktindex orientieren.

(4) Es ist sicherzustellen, dass das Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Fälligkeit (WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche rechtliche Restlaufzeit (WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist.

(5) Die Veranlagung in andere Investmentfonds ist auf Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß § 3 oder Geldmarktfonds im Sinne dieser Bestimmung zu beschränken.

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