§ 4 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 4. Steuerschuldner.

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 224/1988)

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