§ 4 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 4. Steuerschuldner.

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.

(2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, es sei denn, er wird mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt oder unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) übertragen. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.

1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988

Schlagworte

Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Betriebsübergang

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049761

alte Dokumentnummer

N3198810756H

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