§ 4 Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1981

§ 4

§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme gemäß §§ 1 und 1a mit dem Garantienehmer die Zahlung eines Entgeltes in Höhe von nicht mehr als 0,75 vH des Buchwertes des garantierten Rechtes zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu vereinbaren.

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