§ 4 Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2008

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 725 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

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