Besondere Eintragungen
§ 4.
Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
- 1. Ehepakte;
- 2. die Bestellung eines Sachwalters, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);
- 3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
- 5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
- 6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Vermögenseinlagen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
- 7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)