§ 4 FarbstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1996

§ 4

(1) Die in den Anhängen festgelegten Höchstmengen beziehen sich auf

(2) Ist in den Anhängen keine Höchstmenge („quantum satis“) genannt, darf der Farbstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

(3) Gemäß dieser Verordnung sind „unbehandelte Waren“ solche, die keinerlei Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer wesentlichen Änderung des Originalzustands der Ware führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.

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