§ 4 FarbstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2011

§ 4

Die in den Anhängen festgelegten Höchstmengen beziehen sich auf

1. gebrauchsfertige Lebensmittel, die gemäß Gebrauchsanleitung zubereitet werden;

2. die Mengen des färbenden Grundbestandteiles in der färbenden Zubereitung.

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