§ 4.
(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Der Förderungsbetrag darf jedoch jährlich für eine Beratungsstelle bei ganzjähriger Beratungstätigkeit keinesfalls das Jahresgehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Sonderzahlungen und allfälliger Teuerungszulagen, übersteigen. Beginnt oder beendet eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit während des Jahres, dann gilt als Höchstbetrag der entsprechende Teil dieses Jahresgehaltes.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
Schlagworte
Raumkosten
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008327
Dokumentnummer
NOR12097216
alte Dokumentnummer
N6197427768L
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