Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4.
Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. Kohlendioxid und Wasser,
- 2. Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,
- 3. Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,
- 4. Verbrennungsrückstände,
- 5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
- 6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
- 7. Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,
- 8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) in das Anwendungsgebiet zurückgebracht werden.
- 9. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013)
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