Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. Kohlendioxid und Wasser,
- 2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 des Pfanzenschutzmittelgesetzes (Anm.: richtig: Pflanzenschutzmittelgesetzes), BGBl. Nr. 476/1990, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,
- 3. Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,
- 4. Verbrennungsrückstände,
- 5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
- 6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EWG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
- 7. Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,
- 8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung BGBl. Nr. 463/1992 entsprechend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zurückgebracht werden,
- 9. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,
- 10. Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.
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