Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
Nachweis des aktiven Betriebsinhabers
§ 4.
(1) Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen über ihre Einnahmen ist anhand der in der Steuererklärung oder in gleichwertigen Unterlagen des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einnahmen zu führen. Im Fall des Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt dies nur für das Antragsjahr 2015.
(2) Ab dem Antragsjahr 2016 gilt die landwirtschaftliche Tätigkeit von in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Personen, deren von ihnen bewirtschaftete Betriebe ein beihilfefähiges Flächenausmaß von mindestens 19 ha umfassen, als nicht unwesentlich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009063
Dokumentnummer
NOR40200857
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