§ 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018

Nachweis des aktiven Betriebsinhabers

§ 4.

(1) Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen über ihre Einnahmen ist anhand der in der Steuererklärung oder in gleichwertigen Unterlagen des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einnahmen zu führen. Im Fall des Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt dies nur für das Antragsjahr 2015.

(2) Ab dem Antragsjahr 2016 gilt die landwirtschaftliche Tätigkeit von in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Personen, deren von ihnen bewirtschaftete Betriebe ein beihilfefähiges Flächenausmaß von mindestens 19 ha umfassen, als nicht unwesentlich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40200857

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