§ 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Nachweis des aktiven Betriebsinhabers

§ 4.

Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40167537

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