Nachweis des aktiven Betriebsinhabers
§ 4.
Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
20009063
Dokumentnummer
NOR40167537
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