§ 4 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 589/2021

Quarantäne

§ 4.

(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht

  1. 1. an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
  2. 2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,

(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 9 Abs. 4. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 589/2021

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240335

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