Quarantäne
§ 4.
(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
- 1. an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
- 2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
- anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 10 Abs. 4. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40237390
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