§ 4 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4.

(1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:

  1. 1. Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören
  1. a) explosive Stoffe und Gemische,
  2. b) Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
  3. c) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
  1. 2. Gefahrenklasse: Entzündbare Gase
  2. 3. Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole
  3. 4. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase
  4. 5. Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase
  5. 6. Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten
  6. 7. Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe
  7. 8. Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische
  8. 9. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten
  9. 10. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe
  10. 11. Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische
  11. 12. Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  12. 13. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten
  13. 14. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe
  14. 15. Gefahrenklasse: Organische Peroxide
  15. 16. Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische
  16. 17. Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:
  1. a) akut oral,
  2. b) akut dermal,
  3. c) akut inhalativ
  1. 18. Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut
  2. 19. Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung
  3. 20. Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut
  4. 21. Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität
  5. 22. Gefahrenklasse: Karzinogenität
  6. 23. Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität
  7. 24. Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
  8. 25. Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
  9. 26. Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr
  10. 27. Gefahrenklasse: Gewässergefährdend
  11. 28. Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

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