Geltungsbereich
§ 4.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
- 1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
- 2. die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
- 3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;
- 4. Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;
- 5. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1;
- 6. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;
- 7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;
- 8. Tabakerzeugnisse;
- 9. Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;
- 10. Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;
- 11. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.
(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf
- 1. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;
- 2. Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006:
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) verwendet werden;
- 3. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden;
- 4. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;
- 5. Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.
(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.
(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.
(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.
(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.
(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.
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