§ 4 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4.

(1) Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)

Schlagworte

Sprengstück

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204402

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