Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr
§ 4.
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten
- 1. ein Nachweis
- a) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
- b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
- c) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
- d) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
- 2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
- (Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 469/2021)
- c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
- 3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
- 4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist;
- 5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
- In den Corona-Testpass jeder Schülerin bzw. jedes Schülers sind Nachweise gemäß § 4 Z 1, welche an oder außerhalb der Schule durchgeführt wurden, aufzunehmen. Nachweise gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 können mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten in den Corona-Testpass aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40240938
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