§ 4 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

§ 4.

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. 1. ein Nachweis
  1. a) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
  2. b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
  3. c) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
  4. d) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  1. 2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  2. b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  3. c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;
  1. 3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  2. 4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist;
  3. 5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237487

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)