§ 4
(1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an
- 1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie
- 2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,
mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.
(2) Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.
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