§ 4
§ 4. Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an
- 1. nicht ganzjährig geführten Schulen und an
- 2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen entspricht.
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