§ 4 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

§ 4

§ 4. Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

  1. 1. nicht ganzjährig geführten Schulen und an
  2. 2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen entspricht.

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