§ 4 wurde zweimal vergeben.
Kompetenzerhebungen
§ 4.
Es sind die von den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen bis zur 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe erworbenen Kompetenzen durch periodische Kompetenzerhebungen objektiv festzustellen. Die so festgestellten Kompetenzen sind mit den angestrebten Lernergebnissen zu vergleichen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 4 wurde zweimal vergeben.
Schlagworte
Leistungsbeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20006166
Dokumentnummer
NOR40228263
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