Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
§ 4.
(1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
- 1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
- a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
- b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
- c) deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
- d) die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
- 2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
- a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
- b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie
- c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2008
Schlagworte
Personalaufwand, Betriebsaufwand, Beschäftigungsausmaß, Einnahmenart
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
20001727
Dokumentnummer
NOR40096170
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)