§ 4 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4

(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
  1. a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
  2. b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
  3. c) deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
  4. d) die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
  1. 2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
  1. a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
  2. b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie
  3. c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

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