§ 4 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2012

Befreiungszeitraum

§ 4.

(1) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der 20 Euro übersteigende Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten bzw. bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.

(2) Die Befreiung von der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrages kann für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren erfolgen.

(3) Befinden sich in der Anlage des Anspruchsberechtigten am Hauptwohnsitz mehrere Zählpunkte, so ist für Zwecke der Berechnung der Befreiung vom Ökostromförderbeitrag eine Aliquotierung der 20 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140785

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