§ 4 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Befreiungszeitraum

§ 4.

(1) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.

(2) Die Befreiung von Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40219399

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)