Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019
Befreiungszeitraum
§ 4.
(1) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.
(2) Die Befreiung von Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20007906
Dokumentnummer
NOR40219399
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