zum Außerkrafttreten vgl. § 33
Beschwerdeverfahren
§ 4.
Der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40161296
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