§ 4 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Berufungsverfahren

§ 4.

Der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.

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