§ 4 Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 4.

Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wert, der sich aus dem Abschnitt II des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr sowie in jenen Fällen, in denen die zollgesetzlichen Vorschriften außerhalb des Vormerkverkehrs die Verzollung von Zutaten vorsehen, jedoch nur der Wert dieser Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind.

(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 3)

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Gesetzesnummer

10004415

Dokumentnummer

NOR12048373

alte Dokumentnummer

N3198422151S

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