§ 4 Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 4.

Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wert, der sich aus den §§ 15 bis 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr oder nach Umwandlung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften jedoch nur der Wert allfälliger Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1993

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004415

Dokumentnummer

NOR12052136

alte Dokumentnummer

N3199325230J

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