§ 4.
Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wert, der sich aus dem Abschnitt II des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr sowie in jenen Fällen, in denen die zollgesetzlichen Vorschriften außerhalb des Vormerkverkehrs die Verzollung von Zutaten vorsehen, jedoch nur der Wert dieser Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind.
(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 3)
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Gesetzesnummer
10004415
Dokumentnummer
NOR12048373
alte Dokumentnummer
N3198422151S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)