§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Nr. 1 bis 3 und 12 der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10011150
Dokumentnummer
NOR40214786
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)