§ 4 AEV Fleischverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Nr. 1 bis 3 und 12 der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in
Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10011150

Dokumentnummer

NOR12143135

alte Dokumentnummer

N8199912872Y

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