§ 4 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Anmeldung zur Abschlußprüfung

§ 4.

(1) Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
  2. 8. Abschnitt,
  3. 2. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,
  4. 2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,
  5. 3. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127160

alte Dokumentnummer

N7199762693J

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