§ 4 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anmeldung zur Abschlußprüfung

§ 4.

(1) Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
  2. 8. Abschnitt,
  3. 2. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,
  4. 3. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124782

alte Dokumentnummer

N7199327337J

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