Anmeldung zur Abschlußprüfung
§ 4.
(1) Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
- 1. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
- 8. Abschnitt,
- 2. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,
- 3. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124782
alte Dokumentnummer
N7199327337J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)