§ 4 2. MIQA-V

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2004

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).

Berechnung

§ 4

(1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

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