Berechnung
§ 4.
(1) Bei der Berechnung der Positionenin den Anlagen 2, 3, 5, 6, 7und8 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.
(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20003415
Dokumentnummer
NOR40118308
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)