Beschränkungen im Güterverkehr mit China
§ 4.
Die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 der 1. AußHV 2011 und von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern aus China bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
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