§ 4 2. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2013

Beschränkungen im Güterverkehr mit China

§ 4.

Die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 der 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung und von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern aus China bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

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