§ 49d Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1992

Volksabstimmung

§ 49d.

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll. § 28 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie

  1. a) anläßlich der Beschlußfassung vom Gemeinderat oder
  2. b) schriftlich vom Bürgermeister oder
  3. c) schriftlich von 25 v.H. zum Gemeinderat Wahlberechtigten

    verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderates anzuordnen.

(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein'', wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam.

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