Volksabstimmung
§ 49d.
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie anläßlich der Beschlußfassung vom Gemeinderat oder von mindestens 25 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten schriftlich verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderates anzuordnen.
(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 50 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam.
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