§ 49b Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Volksbefragung

§ 49b.

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindevollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile abgehalten werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie

  1. a) vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil,
  2. b) von mindestens 20 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten,
  3. c) für einen Ortsverwaltungsteil von mindestens 20 vH, jedoch nicht

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Gemeindeorganes zu machen.

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