Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
§ 49a.
Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt , Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40113032
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