Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
§ 49a
Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt , Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.
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