§ 49a HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

§ 49a

Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.

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