Linienpiloten.
§ 49
(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen E oder F (Typenberechtigungen E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).
(2) Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.
(3) Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
- a) den Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung),
- b) Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen, sowie
- c) die Flugklarheit von Motorflugzeugen zu bescheinigen, die der Linienpilot im Fluge zu führen berechtigt ist.
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