§ 49 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Linienpiloten.

§ 49

(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit § 51 Abs. 2 abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).

(2) Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.

(3) Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,

  1. 1. den Funktelephoniedienst gemäß § 127 (volle Sprechfunkberechtigung), sowie
  2. 2. Sicht-Nachtflüge (§ 58) und
  3. 3. Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.

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