2. Abschnitt
Der Beschuldigte Rechte des Beschuldigten
§ 49.
Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
- 1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),
- 2. einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),
- 3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),
- 4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
- 5. gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
- 6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),
- 7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),
- 8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),
- 9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),
- 10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,
- 11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
- 12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40189434
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