§ 49 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 49.

(1) Auch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger einschreitet, steht es dem Staatsanwalte frei, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen; er ist jederzeit berechtigt, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen.

(2) Im übrigen sind die den Privatankläger betreffenden Bestimmungen dieser Strafprozeßordnung auf den statt des Staatsanwaltes die Anklage führenden Privatbeteiligten mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:

  1. 1. Es ist seinem Ermessen nicht anheimgestellt, ohne vorausgegangene Voruntersuchung die Anklageschrift einzubringen.
  2. 2. Gegen die Beschlüsse der Ratskammer steht ihm kein Rechtsmittel offen.
  3. 3. Er ist nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in der Hauptverhandlung ergehende Urteil zu ergreifen; die Berufung gegen das Urteil steht ihm nur insoweit offen, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist (§§ 283, 344 und 465). Er ist nicht berechtigt, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.

(3) In den Fällen des § 48 Z 2 und 3 darf die Entlassung des verhafteten Beschuldigten (Angeklagten) wegen der dem Privatbeteiligten zustehenden Rechte nicht aufgehalten werden.

Schlagworte

Enthaftung, Subsidiaranklage, Rechtsmittel, Wiedereintritt

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039094

alte Dokumentnummer

N2199660254J

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